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Zehn wichtige Fragen zum Thema Urlaub
Deutsche Telekom


1. Wie hoch ist mein Urlaubsanspruch?


  Bis zum 30. Lebensjahr Bis zum 40. Lebensjahr Über dem 40. Lebensjahr
  AT* WT* AT WT AT WT
A3 bis A14
VGr X bis Ib
Alle Lohn-
gruppen Arb
26 31 29 35 30 36
Ab A 15
VGr Ia bis I
26 31 30 36 30 36

* AT = Arbeitstage (5-Tage-Woche)
* WT = Werktage (6-Tage-Woche)


2. Was gilt für Teilzeitbeschaftigte?


Teilzeitbeschäftigte haben den selben Urlaubsanspruch wie Voltzeitbeschäftigte.

Bei Teilzeitkräften, die nur in bestimmten Wochen arbeiten, berechnet sich die Höhe des Urlaubsanspruchs wie folgt

Zahl der nach Nr. 1
zustehenden Urlaubstage
   x    Zahl der im Urlaubsjahr
zu leistenden Arbeitstage
geteilt durch 303

Bei Teilzeitbeschäftigten, die nur an bestimmten Tagen in einer Woche arbeiten, gilt folgende Formel:

Zahl der nach Nr. 1
zustehenden Urlaubstage
   x    Zahl der tatsächlichen
wöchentlichen Arbeitstage
geteilt durch 5 bzw. 6 Arbeitstage/Werktage


3. Kann Urlaub bar abgegolten werden?


Da der Erholungsurlaub der Erhaltung der Gesundheit und der Arbeitskraft dient, kann dieser grundsätzlich nicht bar ausgezahlt werden.

Eine finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen kommt nur dann in Betracht, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewahrt werden kann. Dies setzt allerdings voraus, dass es dem Beschäftigten überhaupt möglich wäre, den Urlaub zu nehmen, und er daran nicht etwa durch eine dauernde Arbeitsunfähigkeit gehindert wäre.

Für Beamte kommt hingegen eine Barabgeltung von Urlaub in keinem Fall in Betracht.


4. Was kann Ich tun, wenn der beantragte Urlaub nicht gewahrt wird?


Besteht kein konkreter Urlaubsplan, dann sollte zunächst der Betriebsrat eingeschaltet werden, da dieser in Urlaubsfragen ein Recht zur Mitbestimmung hat.

Führt die Einschaltung des Betriebsrates, aus welchen Gründen auch immer, nicht zum Erfolg, so kann der Beschäftigte auch noch vor dem Arbeitsgericht auf Festlegung oder Gewährung von Urlaub vom ... bis ... klagen und im eiligen Fall eine einstweilige Verfügung beantragen.

Keinesfalls kann der Beschäftigte sich selber Urlaub gewähren, da ein solches Recht nicht besteht. In diesem Fall drohen der Verlust des Entgeltanspruchs, Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers und schlimmstenfalls eine außerordentliche Kündigung.


5. Kann der Arbeitgeber den zugesagten Urlaub kurz vor Urlaubsantritt widerrufen?


Einen einmal genehmigten Urlaub kann der Arbeitgeber nur dann widerrufen, wenn ein begründeter und beweisbarer Notfall für den Betrieb besteht. Dies ist immer dann der Fall, wenn nachprüfbar eine wirklich bedrohliche Lage für den Betrieb besteht. z.B. durch eine Katastrophe, und Abhilfe nur mit Hilfe dieses Beschäftigten erwartet werden kann.

Unerwarteter Arbeitsanfall alleine reicht für einen Widerruf der Urlaubsgenehmigung in keinem Fall aus.


6. Ist es möglich, den Beschäftigten aus dem Urlaub zurückzurufen?


Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes muss ein Arbeitgeber sich stets vor der Urlaubsgenehmigung entscheiden, ob er Urlaub gewährt oder nicht. Ein Rückruf aus dem Urlaub ist demnach nicht zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn Arbeitgeber und Beschäftigter vor dem Urlaub eine Vereinbarung, nach der ein Rückruf zulässig sei, getroffen haben, da eine solche Vereinbarung unwirksam ist.
Aus diesem Grund verstoßen auch die Regelungen des Manteltarifvertrages, wonach der Urlaub eines Beschäftigten auf Anordnung des Arbeitgebers einmal pro Jahr aus einem dringenden betrieblichen Grund unterbrochen werden kann, gegen geltendes Urlaubsrecht.


7. Was kann passieren, wenn Ich nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkehre?


Ist etwa verspätete Rückkehr vom Beschäftigten bewusst geplant worden, so z.B. wenn der Rückflug von vornherein erst nach dem Urlaubsende gebucht wird, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Für die Überschreitungszeit besteht keinerlei Entgeltanspruch.

Liegen die Gründe für eine verspätete Rückkehr jedoch nicht im Macht- und Verantwortungsbereich des Beschäftigten, z. B durch einen Streik des Flugpersonals, so muss er den Arbeitgeber unverzüglich über die Verspätung informieren. Da das Wegerisiko der Beschäftigte zu tragen hat, entfällt für ihn darüber hinaus für den Zeitraum seiner Verspätung auch der Entgeltanspruch.


8. Wann verfällt der Urlaubsanspruch?


Das Urlaubsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Der Jahresurlaub ist bis zum 31.3. des Folgejahres, aus dringenden betrieblichen Gründen ausnahmsweise auch bis zum 31.6. anzutretten. Darüber hinaus nicht abgewickelter Urlaub verfällt, es sei denn, dass der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Termin nicht angetreten werden kann. Nur dann erfolgt eine Abgeltung in bar.


9. Was ist zu tun, wann ich im Urlaub krank werde?


Grundsätzlich werden durch ärztliches Attest nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit, die in den Urlaub fallen, nicht auf diesen angerechnet. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Beschäftigte die Krankheitstage unverzüglich durch ärztliches Attest nachweist.

Liegt der Krankheitsbeginn vor Urlaubsantritt und ragt in den Urlaub hinein, so werden auch diese in den Urlaub fallenden Krankheitstage nicht angerechnet. Der Urlaub kann dann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber entweder verlängert oder neu festgesetzt werden. Eine eigenmächtige Neufestsetzung oder Verlängerung ist nicht möglich.

 

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