1. Wie hoch ist mein Urlaubsanspruch?
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Bis zum 30. Lebensjahr |
Bis zum 40. Lebensjahr |
Über dem 40. Lebensjahr |
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AT* |
WT* |
AT |
WT |
AT |
WT |
A3 bis A14 VGr X bis Ib Alle Lohn- gruppen Arb |
26 |
31 |
29 |
35 |
30 |
36 |
Ab A 15 VGr Ia bis I |
26 |
31 |
30 |
36 |
30 |
36 |
* AT = Arbeitstage (5-Tage-Woche)
* WT = Werktage (6-Tage-Woche)
2. Was gilt für Teilzeitbeschaftigte?
Teilzeitbeschäftigte haben den selben Urlaubsanspruch wie Voltzeitbeschäftigte.
Bei Teilzeitkräften, die nur in bestimmten Wochen arbeiten, berechnet sich die
Höhe des Urlaubsanspruchs wie folgt
Zahl der nach Nr. 1 zustehenden Urlaubstage |
x |
Zahl der im Urlaubsjahr zu leistenden Arbeitstage |
 |
| geteilt durch 303 |
Bei Teilzeitbeschäftigten, die nur an bestimmten Tagen in einer Woche arbeiten,
gilt folgende Formel:
Zahl der nach Nr. 1 zustehenden Urlaubstage |
x |
Zahl der tatsächlichen wöchentlichen Arbeitstage |
 |
| geteilt durch 5 bzw. 6 Arbeitstage/Werktage |
3. Kann Urlaub bar abgegolten werden?
Da der Erholungsurlaub der Erhaltung der Gesundheit und der Arbeitskraft dient, kann dieser
grundsätzlich nicht bar ausgezahlt werden.
Eine finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen kommt nur dann in Betracht, wenn der
Urlaub wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ganz oder teilweise nicht
mehr gewahrt werden kann. Dies setzt allerdings voraus, dass es dem Beschäftigten
überhaupt möglich wäre, den Urlaub zu nehmen, und er daran nicht etwa durch eine
dauernde Arbeitsunfähigkeit gehindert wäre.
Für Beamte kommt hingegen eine Barabgeltung von Urlaub in keinem Fall in Betracht.
4. Was kann Ich tun, wenn der beantragte Urlaub nicht gewahrt wird?
Besteht kein konkreter Urlaubsplan, dann sollte zunächst der Betriebsrat eingeschaltet
werden, da dieser in Urlaubsfragen ein Recht zur Mitbestimmung hat.
Führt die Einschaltung des Betriebsrates, aus welchen Gründen auch immer, nicht
zum Erfolg, so kann der Beschäftigte auch noch vor dem Arbeitsgericht auf Festlegung oder
Gewährung von Urlaub vom ... bis ... klagen und im eiligen Fall eine einstweilige
Verfügung beantragen.
Keinesfalls kann der Beschäftigte sich selber Urlaub gewähren, da ein solches
Recht nicht besteht. In diesem Fall drohen der Verlust des Entgeltanspruchs,
Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers und schlimmstenfalls eine außerordentliche
Kündigung.
5. Kann der Arbeitgeber den zugesagten Urlaub kurz vor Urlaubsantritt widerrufen?
Einen einmal genehmigten Urlaub kann der Arbeitgeber nur dann widerrufen, wenn ein
begründeter und beweisbarer Notfall für den Betrieb besteht. Dies ist immer dann der
Fall, wenn nachprüfbar eine wirklich bedrohliche Lage für den Betrieb besteht. z.B.
durch eine Katastrophe, und Abhilfe nur mit Hilfe dieses Beschäftigten erwartet werden
kann.
Unerwarteter Arbeitsanfall alleine reicht für einen Widerruf der Urlaubsgenehmigung in
keinem Fall aus.
6. Ist es möglich, den Beschäftigten aus dem Urlaub zurückzurufen?
Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes muss ein Arbeitgeber sich stets vor der
Urlaubsgenehmigung entscheiden, ob er Urlaub gewährt oder nicht. Ein Rückruf aus dem
Urlaub ist demnach nicht zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn Arbeitgeber und
Beschäftigter vor dem Urlaub eine Vereinbarung, nach der ein Rückruf zulässig
sei, getroffen haben, da eine solche Vereinbarung unwirksam ist.
Aus diesem Grund verstoßen auch die Regelungen des Manteltarifvertrages, wonach der
Urlaub eines Beschäftigten auf Anordnung des Arbeitgebers einmal pro Jahr aus einem
dringenden betrieblichen Grund unterbrochen werden kann, gegen geltendes Urlaubsrecht.
7. Was kann passieren, wenn Ich nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkehre?
Ist etwa verspätete Rückkehr vom Beschäftigten bewusst geplant worden, so z.B.
wenn der Rückflug von vornherein erst nach dem Urlaubsende gebucht wird, rechtfertigt
dies eine fristlose Kündigung. Für die Überschreitungszeit besteht keinerlei
Entgeltanspruch.
Liegen die Gründe für eine verspätete Rückkehr jedoch nicht im Macht-
und Verantwortungsbereich des Beschäftigten, z. B durch einen Streik des Flugpersonals,
so muss er den Arbeitgeber unverzüglich über die Verspätung informieren. Da das
Wegerisiko der Beschäftigte zu tragen hat, entfällt für ihn darüber hinaus
für den Zeitraum seiner Verspätung auch der Entgeltanspruch.
8. Wann verfällt der Urlaubsanspruch?
Das Urlaubsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Der Jahresurlaub ist bis zum 31.3. des
Folgejahres, aus dringenden betrieblichen Gründen ausnahmsweise auch bis zum 31.6.
anzutretten. Darüber hinaus nicht abgewickelter Urlaub verfällt, es sei denn, dass
der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Termin nicht angetreten werden kann. Nur
dann erfolgt eine Abgeltung in bar.
9. Was ist zu tun, wann ich im Urlaub krank werde?
Grundsätzlich werden durch ärztliches Attest nachgewiesene Tage der
Arbeitsunfähigkeit, die in den Urlaub fallen, nicht auf diesen angerechnet.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Beschäftigte die Krankheitstage
unverzüglich durch ärztliches Attest nachweist.
Liegt der Krankheitsbeginn vor Urlaubsantritt und ragt in den Urlaub hinein, so werden auch
diese in den Urlaub fallenden Krankheitstage nicht angerechnet. Der Urlaub kann dann im
Einvernehmen mit dem Arbeitgeber entweder verlängert oder neu festgesetzt werden. Eine
eigenmächtige Neufestsetzung oder Verlängerung ist nicht möglich.