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INHALT
 Warum Neuregelung?
 Anspruch auf Gesamtversorgung?
 Ermittlung des Besitzstandsbeitrag
 Entwicklung des Besitzstandsbeitrag
 Dienstunfähigkeit
 volle Erwerbsminderung
 teilweise Erwerbsminderung
 Hinzuverdienst
 Hinweis
 Ansprechpartner
Betriebsrente Post:

Die neuen Regelungen
Fragen und Antworten zum Tarifvertrag Nr. 108

 

Warum ist eine Neuregelung notwendig?
Aus verschiedenen Gründen:
  • Weil sich die gesetzlichen Regelungen der Erwerbsminderungsrente geändert haben.
  • Damit die steuerliche Förderung von Altersvorsorgemaßnahmen möglich wird.


 
Besteht weiterhin der Anspruch auf eine Gesamtversorgung?


Nein! Die bisherige Gesamtversorgung wird abgelöst und durch einen Besitzstandsbetrag ersetzt.
(Gesamtversorgung = gesamtversorgungsfähige Zeit x gesamtversorgungsfähiges Entgelt)
Die gesamtversorgungsfähige Zeit sind die Zeiten der Beschäftigung bei der Post zzgl. der hälftigen Zeiten der anrechenbaren gesetzlichen Rentenversicherungszeiten. Das gesamtversorgungsfähige Entgelt ist das im Monat vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erzielte Entgelt, hochgerechnet auf das 55. Lebensjahr.


 
Wie wird dieser Besitzstandsbetrag ermittelt?


Zum 31.12.2002 wird der Anspruch auf Gesamtversorgung auf das Lebensalter 60 hochgerechnet. Von dieser Gesamtversorgung wird die gesetzliche Rente und die Betriebsrente Post - jeweils hochgerechnet - abgezogen. Der so ermittelte Betrag, multipliziert mit dem individuellen Besitzstandsfaktor, ist der Besitzstandsbetrag. Der individuelle Besitzstandsfaktor ist der Unterschied zwischen dem Anspruch am 30.04.1997 und dem Anspruch im Alter von 60 Jahren.


 
Wird der Besitzstandsbetrag an die Einkommensentwicklung angepasst?


Ja! Der errechnete Besitzstandsbetrag wird bei Eintritt des Leistungsfalls mit einem Dynamisierungsfaktor multipliziert; dieser beträgt am 01.06.2003 = 1,024. Dieser Faktor erhöht sich jeweils um ¾ der allgemeinen Entgelt- und Vergütungserhöhungen bei der Deutschen Post AG.


 
Besteht der Leistungsfall „Dienstunfähigkeit“ noch?


Nein! Die frühere Dienstunfähigkeit wird durch die Postbeschäftigungsunfähigkeit ersetzt. Zukünftig kann die Postbeschäftigungsunfähigkeit sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer - unter Vorlage eines ärztlichen Attestes - beantragt werden. Neben der Betriebsrente und dem Besitzstandsbetrag wird in diesem Fall zusätzlich ein dynamisierter Aufstockungsbetrag gezahlt.


 
Besteht Anspruch auf Betriebsrente Post bei voller Erwerbsminderung?


Ja! Wenn gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt wird, besteht Anspruch auf Betriebsrente Post mit VAP-Besitzstand. Voraussetzung ist die unverzügliche Beantragung nach Zugang des gesetzlichen Rentenbescheides.


 
Besteht Anspruch auf Betriebsrente Post bei teilweiser Erwerbsminderung?


Grundsätzlich ja! Wenn gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt wird, erhält der Arbeitnehmer von der Post ein Angebot zur Teilzeitbeschäftigung. Ist eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich, endet das Arbeitsverhältnis. In diesem Fall wird die Betriebsrente Post und der Besitzstandsbetrag multipliziert mit dem Dynamisierungsfaktor sowie 33 % des Aufstockungsbetrages für den Leistungsfall Postbeschäftigungsunfähigkeit gezahlt.

Erlischt der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, ist der Arbeitnehmer auf seinen Antrag unverzüglich und nach Möglichkeit zu gleichwertigen Bedingungen wiedereinzustellen.


 
Kann der Betriebsrentenempfänger Arbeitsentgelt hinzuverdienen?


Ja! Der Betriebsrentenempfänger kann während des Bezugs des Besitzstands- bzw. Aufstockungsbetrages Arbeitsentgelt wie folgt hinzuverdienen:
  • bei dem Leistungsfall Postbeschäftigungsunfähigkeit bis zu 400 Euro.
  • bei teilweiser Erwerbsminderung bis zur Höhe der vorgenannten Arbeitsentgeltgrenze zuzüglich 17% des für den Leistungsfall der Postbeschäftigungsunfähigkeit definierten Aufstockungsbetrages.
Alle darüber hinaus gehenden Arbeitsentgelte werden auf den Aufstockungsbetrag angerechnet.


 
Hinweis:


Für die Ermittlung des Besitzstandsbetrages benötigt die Deutsche Post AG eine Rentenauskunft aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die dafür notwendige Kontenklärung und Rentenauskunft muss vom Arbeitnehmer bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden. Die Post wird alle betroffenen Arbeitnehmer anschreiben und fügt ein Muster eines Antragsformulars bei.


 
Wer kann  Fragen beantworten?


  • Die Geschäftsstellen und Außendienstmitarbeiter der DPVKOM.
  • Ihre zuständige Personalabteilung.
  • Die Betriebsrentenberater der Deutschen Post AG.
Ein Verzeichnis aller Betriebsrentenberater können Sie in unseren Geschäftsstellen erhalten.
 

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