Hier geben wir Ihnen einen kurzen Überblick zum Thema Arbeitszeit bei der Deutschen Post
AG.
Seit dem 01.05.2000 gilt im Unternehmen das Arbeitszeitgesetz. Es ist für alle
Arbeitnehmer, einschließlich der Beamten, anzuwenden. Die DPVKOM hat darüber
hinausgehende tarifvertragliche Regelungen getroffen.
Wie hoch darf die tägliche Höchstarbeitszeit sein ?
Maximal acht Stunden! Sie kann auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines
Zeitraumes von sechs Monaten bzw. in der Zustellung zwölf Monaten im Durchschnitt acht
Stunden nicht überschritten werden.
Wann muss eine Pause im Dienstplan ausgewiesen sein ?
Bei einer Dienstzeit von mehr als sechs Stunden muss zwingend eine Pause von mindestens 30
Minuten ausgewiesen sein. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss die Pause
mindestens 45 Minuten betragen.
Wie hoch ist die Mindestruhezeit, zwischen den Dienstschichten ?
Grundsätzlich muss zwischen den Dienstschichten eine ununterbrochene Ruhezeit von elf
Stunden liegen. Sie kann auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn innerhalb eines Monats
bzw. innerhalb von vier Wochen eine andere Ruhezeit mindestens zwölf Stunden beträgt.
Wieviele Ruhetage müssen im Dienstplan ausgewiesen sein ?
Innerhalb von zwölf Monaten sind grundsätzlich 104 Ruhetage im Dienstplan
auszuweisen. Jedoch mindestens 78 Ruhetage und 52 Halbruhetage. Innerhalb von sieben
Kalendertagen ist mindestens ein Ruhetag zu gewähren.
Gibt es eine Regelung zur Mindestschichtlänge ?
Die Mindestschichtlänge beträgt bei vollbeschäftigten Arbeitnehmern drei
Stunden, bei nichtvollbeschäftigten Arbeitnehmern zwei Stunden. Diese Zeiten dürfen
nicht unterschritten werden.
Darf am Sonntag gearbeitet werden ?
Bei der Deutschen Post darf am Sonntag gearbeitet werden, weil sie nach dem Arbeitszeitgesetz
wie ein Verkehrsbetrieb behandelt wird. Jedoch müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr
beschäftigungsfrei sein. Werden Arbeitnehmer am Sonntag beschäftigt, muss ihnen ein
Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen gewährt werden.
Gilt das Arbeitszeitgesetz auch für die flexible Arbeitszeit nach TV 37b ?
Ja! Die flexible Arbeitszeit nach TV Nr. 37b gilt für alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme
derjenigen, die im Zustelldienst beschäftigt sind. Alle in dieser Broschüre genannten
Regelungen gelten aber auch für die flexible Arbeitszeit.
Gibt es für die Arbeitszeit in der Zustellung besondere Regelungen ?
Ja! Da es in den Tarifverhandlungen zur Arbeitszeit in der Zustellung zwischen den
Gewerkschaften und dem Arbeitgeber zu keiner Einigung kam, mussten die Betriebsräte
Betriebsvereinbarungen abschließen. Deshalb gilt in der Zustellung die Regelung
(Betriebsvereinbarung), die vor Ort, der Betriebsrat mit der Niederlassungsleitung ausgehandelt
hat.
Diese Betriebsvereinbarung muss im Betrieb zur Einsichtnahme ausliegen.