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Sonderurlaub / Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung der Bezüge

1. Allgemeines


  1. Sonderurlaub wird nur auf Antrag gewährt. Die Genehmigung kann in besonders gelagerten Fällen nachträglich erteilt werden. Sie müssen die zuständige Stelle aber sobald wie möglich hiervon unterrichten. Bei unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst geht der Anspruch auf die Bezüge verloren. Der Sonderurlaub der Beamten entspricht der „Arbeitsbefreiung“ bei Arbeitnehmern.
  2. Für den in den Urlaub fallende Anlässe, wie z B. Todesfalle, Geburten, Erkrankungen von Angehörigen, kann kein Sonderurlaub nachgewährt werden.

2. Urlaub aus wichtigen persönlichen Gründen


  1. Allgemeines: Es muss ein wichtiger persönlicher Grund für die Beurlaubung vorliegen. Sie erhalten Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung im notwendigen Umfang, das bedeutet, dass am Tag des Ereignisses eine tatsächliche Dienst-/Arbeitspflicht vorliegt. Sie können ihn in der Regel nicht erhalten, wenn Urlaub für Familienheimfahrt hätte verwendet werden können.
  2. Zahl der Arbeitstage
lfd. Nr. Anlass Tage
    Post Telekom Postbank
1. Niederkunft der Ehefrau 1 1 1
  Niederkunft der Lebensgefährtin eines Beamten 1 - 1
  Niederkunft der Lebensgefährtin wenn in häuslicher Gemeinschaft - 1 -
2. Tod des Ehegaten 2 3 2
  Tod des Lebenspartners eines Beamten 2 - 2
  Tod des Lebensgefährten - 3 -
3. Tod des Kindes 2 2 2
4. Tod eines Elternteils 2 1 2
5. Tod von Geschwistern - 1 -
6. eigene Eheschließung - 2 -
7. 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum 1 - -
8. Umzug aus betrieblichen Gründen an anderen Ort 1 3 1
9. Wohnungsumzug / Erstbezug im Kalenderjahr - 1 -
10. schwere Erkrankung eines Angehörigen, soweit er im Haushalt lebt, und eine andere Person nicht sofort zur Verfügung steht (ärztl. Attest) 1 - 1
11. schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes unter 8 Jahren oder wegen körperlichen, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, und eine andere Person nicht sofort zur Verfügung steht, im Urlaubsjahr *) bis zu 4 - 4
12. schwere Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren,soweit eine andere Person nicht zur Verfügung steht insgesamt im Kalenderjahr*) (ärztl. Attest) 4 4 4
  Höchstens jedoch:
Arbeitnehmer
im Kalenderjahr je Kind
für Alleinerziehende je Kind,

höchstens 25/50 Arbeitstage im Kalenderjahr
Sie erhalten für diese Tage keine Bezüge, sondern Krankengeld von ihrer Krankenkasse (§ 45 SGB V)

 

10
20

 

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20

 

10
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  Beamte
4 Tage je Kind, im Urlaubsjahr*) maximal,
für Alleinerziehende maximal, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung von 4162,50 € nicht überschritten wird, dem Unternehmen keine haushaltsmäßigen Mehraufwendungen entstehen, der andere Elternteil keine Ansprüche nach § 45 SGB V hat und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
 
8
15
 
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8
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13. bei Teilnahme an Tagungen der Gewerkschaften, an wissenschaftlichen oder sonstigen fachlichen Veranstaltungen oder an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen im Kalenderjahr*) bis zu 6 6 6
14. in sonstigen dringenden Fälle 3 - 3

*) bei Beamten Urlaubsjahr, bei Arbeitnehmern Kalenderjahr


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