Die PBeaKK hat bei Schutzimpfungen in zwei Fällen (Grippe, FSME) eine Praxisgebühren verrechnet, obwohl in dem entsprechenden
Vierteljahreszeitraum keine andere ärztliche Leistung in Anspruch genommen wurde. Für Schutzimpfungen darf keine Praxisgebühr in Abzug
gebracht werden! Auf meinen Einspruch hin hat sie sich wegen des Irrtums für den unberechtigten Abzug entschuldigt und den Betrag von 20 €
nachträglich erstattet.
Sie sollten also bei Leistungsbescheiden grundsätzlich immer ganz genau prüfen, ob der Abzug einer Praxisgebühr zu Recht besteht.
Die PBeaKK hat mir in diesen Zusammenhang außerdem folgendes mitgeteilt:
Für jedes bezogene Arzneimittel müssen zehn Prozent der Kosten, mindestens 5 €, höchstens 10 €, jedoch jeweils
nicht mehr als die tatsächlichen Kosten als Eigenanteil angerechnet werden. Für die zwei bezogenen (siehe oben) Impfstoffe, die zu den Arzneimitteln
zählen, mussten daher jeweils 5 € abgesetzt werden.
Aus welchen Gründen Sie diese Arzneimittel bezogen haben, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Anrechnung einer Zuzahlung pro bezogenem
Arzneimittel entspricht den beihilfe- und satzungsrechtlichen Bestimmungen. Eine Erstattung der eingehaltenen Zuzahlungen unter Berücksichtigung des
Verwendungszweckes ist nach den einschlägigen Bestimmungen nicht möglich.
In diesem Zusammenhang erlauben wir uns den Hinweis, dass es alleine im Ermessen des behandelnden Arztes liegt, ob er die benötigten Impfstoffe
mittels einer Verordnung vom Patienten besorgen lässt oder selbst beschaffte Impfstoffe als Sachkosten in seiner Rechnung ansetzt. Bezieht unser
Versicherter die Impfstoffe selbst auf Rezept in der Apotheke, müssen leider die vorgesehenen Zuzahlungen einbehalten werden. Bei einer
Abrechnung als Sachkosten in der Arztrechnung können die Impfstoffe ohne Abzug einer Zuzahlung erstattet werden, soweit die nachfolgenden
gebührenrechtlichen Bestimmungen beachtet sind.
Gemäß § 10 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) können neben den für die ärztlichen Leistungen
vorgesehenen Gebühren grundsätzlich Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien berechnet werden, die mit einer
einmaligen Anwendung verbraucht sind oder die der Patient zur weiteren Verwendung behält. Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ muss die Rechnung bei
Ersatz von Auslagen den Betrag und die Art der Auslage enthalten. Übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25,56 €, ist für im
Einzelfall verauslagten Kosten ein Rechnungsbeleg oder sonstiger Nachweis beizulegen.
Wir können Ihnen daher nur empfehlen, die Angelegenheit mit den behandelnden Ärzten zu besprechen, um ggf. bei künftigen
Schutzimpfungen eine Arzneimittel-Zuzahlung zu vermeiden.
Wichtig: Bitten Sie Ihren Arzt bei Impfstoffen und anderen Sachkosten diese als Sachkosten in die Rechnung aufzunehmen und nicht mit Rezept in der Apotheke
besorgen zu lassen. Sie sparen dadurch die Arzneimittel-Zuzahlung.