Es passiert schneller als man glaubt: Man fährt mit dem Firmenwagen an die Tankstelle, und schon wird aus Gewohnheit Benzin statt Diesel gezapft!
Das Ergebnis ist schlimmstenfalls ein kapitaler Motorschaden!
In einem solchen Fall liegt normale Fahrlässigkeit vor, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz; der Arbeitnehmer muss deshalb
nicht allein für die Reparaturkosten aufkommen - ein Drittel geht als Betriebsrisiko zu Lasten des Arbeitgebers. Anders wäre die Gewichtung,
wenn eine Absicht vorläge und nachgewiesen werden könnte:
Dann hätte der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt und müsste die Gesamtkosten komplett tragen (Az: 7 Sa 631/03)